Nur wenn Ihr Betrieb tatsächlich überwiegend baugewerbliche Arbeiten erbringt, fällt er in den Zuständigkeitsbereich der SOKA-BAU. In allen anderen Fällen ist die Forderung von Beiträgen nicht gerechtfertigt. SOKA-BAU steht dabei für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK).

Um die Innungsbetriebe des elektro- und informationstechnischen Handwerks vor unberechtigten Zugriffen der Sozialkassen zu schützen, hat die elektrohandwerkliche Organisation vor einigen Jahren die Verbändevereinbarung zur tarifpolitischen Koordination der Bau- und Ausbaugewerke geschaffen.

Weitere Informationen zur Verbändevereinbarung finden Sie hier.

Merkblatt SOKA-BAU

Wer steht hinter der SOKA-BAU?

Die Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK) sind Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie ziehen Beiträge von den Arbeitgebern ein, um bauspezifische Probleme – so zum Beispiel kurze Beschäftigungszeiten und regelmäßige Arbeitsausfälle in den Wintermonaten – auszugleichen.

Rechtsgrundlage der Beitragspflicht sind die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), deren Geltungsbereich sich nach dem SokaSiG auch auf tarifungebundene Betriebe erstreckt, sofern diese arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Arbeiten erbringen.